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§ 29b KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame kommunale Anstalt

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: 19.12.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 307 vom 22.12.1969

§ 29b KGG – Grundlagen

(1) 1Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt für die gemeinsame kommunale Anstalt § 126a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. 2Für die staatliche Aufsicht über die gemeinsame kommunale Anstalt gilt § 35 entsprechend.

(2) 1Im Rahmen der Vereinbarung nach § 29a Abs. 2 legen die Beteiligten die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt fest. 2In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der gemeinsamen kommunalen Anstalt und das Verfahren zur Änderung der Satzung zu regeln. 3Für den Inhalt der Satzung gilt § 126a Abs. 2 HGO entsprechend. 4Die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt muss auch Angaben enthalten über

  1. 1.

    die Träger der Anstalt,

  2. 2.

    den Sitz der Anstalt,

  3. 3.

    den Betrag der von jedem Träger der Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage,

  4. 4.

    den räumlichen Wirkungsbereich der Anstalt, wenn ihr hoheitliche Befugnisse übertragen werden oder sie satzungsbefugt ist,

  5. 5.

    die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat,

  6. 6.

    die Verteilung des Vermögens der Anstalt und des Personals im Fall der Auflösung und des Austritts eines Trägers,

  7. 7.

    das für die Prüfung des Jahresabschlusses und Lagebericht zuständige Rechnungsprüfungsamt.

(3) 1Dem Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt gehören mindestens Bürgermeister oder Landräte ihrer Träger an. 2Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz.

(4) Die Träger können ihre Verwaltungsratsmitglieder in wichtigen Angelegenheiten anweisen, wie sie im Verwaltungsrat abzustimmen haben.

(5) 1Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. 2Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anstaltssatzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage.

(6) 1Über Änderungen der Satzung und die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt beschließt der Verwaltungsrat. 2Die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderungen der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung sowie die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt bedürfen der Zustimmung aller Träger. 3Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind in den Bekanntmachungsorganen ihrer Träger öffentlich bekannt zu machen.

(7) Für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die ordentliche Kündigung gilt § 21 Abs. 1 bis 3 entsprechend.