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§ 29a KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame kommunale Anstalt

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 307 vom 22.12.1969

§ 29a KGG – Allgemeines

(1) 1Gemeinden und Landkreise können zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts unter ihrer gemeinsamen Trägerschaft als gemeinsame kommunale Anstalt errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine gemeinsame kommunale Anstalt umwandeln. 2An der Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt können sich auch Zweckverbände und kommunale Versorgungskassen beteiligen.

(2) Eine gemeinsame kommunale Anstalt entsteht durch Vereinbarung

  1. 1.

    ihrer Errichtung,

  2. 2.

    einer Beteiligung als Träger an einer Anstalt im Sinne des § 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung oder

  3. 3.

    der Verschmelzung von Anstalten im Sinne des § 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung mindestens zweier Gemeinden oder Landkreise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(3) 1An einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt können sich als Träger beteiligen:

  1. 1.

    weitere Gemeinden und Landkreise

  2. 2.
  3. 3.

    Zweckverbände und

  4. 4.

    kommunale Versorgungskassen

2Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge miteinander und mit Anstalten im Sinne des § 126a der Hessischen Gemeindeordnung verschmolzen werden.

(4) 1Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2§ 10 Abs. 1 Satz 1 KGG gilt entsprechend. 3Änderungen der Satzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 4§ 127a der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(5) 1Jede Maßnahme nach Abs. 1 bis 3 ist zusammen mit den hierzu erlassenen Satzungsregelungen von den Beteiligten in ihren jeweiligen Bekanntmachungsorganen, die unmittelbar oder mittelbar Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind, öffentlich bekannt zu machen. 2Ist in den Satzungsregelungen kein späterer Zeitpunkt bestimmt, so wird die betreffende Maßnahme am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam.