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§ 29a HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 29a HessVwVG – Gütliche und zügige Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Die Vollstreckungsbehörde soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, jederzeit während des Vollstreckungsverfahrens dem Pflichtigen eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) gestatten, wenn der Pflichtige glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) 1Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den nach Abs. 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. 2Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Pflichtigen hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. 3Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Pflichtige mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(4) Für den Vollziehungsbeamten gelten Abs. 1 und 2 während der von ihm nach diesem Gesetz durchzuführenden Aufgaben und Abs. 3 für den von ihm festgesetzten Zahlungsplan entsprechend.