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§ 29a HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 9 – Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2014,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 29a HG 2014 – Hilfen für von dem Orkan "Ela" in besonderer Weise betroffene Gemeinden (1)

(1) Finanzielle Unterstützung in Form einer fachbezogenen Pauschale

Gemeinden, die von dem Unwetter "Ela" am 9. und 10. Juni 2014 in einem besonderen Ausmaß betroffen waren, wird für bereits entstandene und noch entstehende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schäden infolge des Unwetters sowie der damit verbundenen Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Infrastruktur eine finanzielle Unterstützung als fachbezogene Pauschale zur Verfügung gestellt.

(2) Regelung im Haushaltsplan

Die fachbezogene Pauschale wird nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden verteilt.

(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale

Die fachbezogene Pauschale wird den Gemeinden ohne Antrag zu einem von dem zuständigen Ministerium festzulegenden Termin ausgezahlt. § 41 LHO sowie die hierzu ergangenen Erlasse des Finanzministeriums bleiben unberührt.

(4) Nachweis der Verwendung

Die Gemeinden weisen den zweckgemäßen Einsatz der Pauschalmittel nach Ablauf des 30. Juni 2015 unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten oder seiner allgemeinen Vertretung nach.

(5) Rückzahlung

Die Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2015 nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 30. September 2015 unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der jeweiligen Gemeinde aufrechnen.

(6) Projekt "Bürgerbäume"

Die Absätze 1 bis 3 sind auf das Projekt "Bürgerbäume" im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz entsprechend anzuwenden. Die Gemeinden weisen den zweckgemäßen Einsatz der Pauschalmittel nach Ablauf des 31. Dezember 2015 unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten oder seiner allgemeinen Vertretung nach. Die Gemeinden haben bis zum 31. Dezember 2015 nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der jeweiligen Gemeinde aufrechnen.

(1) Red. Anm.:

Nach § 31 Absatz 1 des Haushaltsgesetz 2015 vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 955) gilt:

"Weitergeltung des § 29a des Haushaltsgesetzes 2014

Die Absätze 4, 5 und 6 Sätze 2 bis 5 des § 29a des Haushaltsgesetzes 2014 gelten im Haushaltsjahr 2015 weiter."