§ 29a BORA
Berufsordnung
Berufsordnung
Bundesrecht
Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Siebter Abschnitt – Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr
§ 29a BORA – Zwischenanwaltliche Korrespondenz im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, nach Rücksprache mit ihrer Mandantschaft die Anfrage ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu beantworten, ob sie "vertraulich" gegenüber ihrer Mandantschaft oder "ohne Präjudiz" (d. h. ohne spätere Verwendung gegen die Anfragenden oder deren Mandantschaft) Informationen austauschen oder Gespräche führen können.