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§ 29a AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Siebter Abschnitt – Übergangsregelungen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 29a AbgG – Übergangsregelung zu der ab dem Beginn der 21. Wahlperiode geänderten Altersgrenze für den Bezug der Altersentschädigung

Für Mitglieder, die vor dem Beginn der 21. Wahlperiode bereits einer Bürgerschaft angehört haben, findet § 11 Absatz 1 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum Tag vor dem Beginn der 21. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung.