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§ 29 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 29 VerschG – Wirksamkeit der Beschlüsse

(1) Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die Todeserklärung ausgesprochen wird, werden mit ihrer Rechtskraft wirksam.

(2) (weggefallen)

(3) Beschlüsse, die auf Rechtsbeschwerde ergehen, werden mit der letzten Zustellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

*)

§ 29 Abs. 2: FGG 315-1

Zu § 29: Geändert durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 559) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).