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§  29 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

V. – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  29 VVG – Ausfertigung und Verkündung der Verfassung

Erhält der Entwurf der Verfassung im Volksentscheid die nach § 27 Abs. 1 erforderliche Mehrheit, so hat der Präsident des Landtages die Verfassung des Landes Brandenburg nach Ablauf des Verfahrens nach § 30 unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass sie durch Volksentscheid angenommen worden ist.