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§ 29 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 29 VAbstG – Anwendung des Wahlprüfungsgesetzes

(1) Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten werden.

(2) Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Abstimmungstag, jedoch spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung gemäß § 28 Abs. 1 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu erheben. Der Wahlprüfungsausschuss bereitet die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages vor.

(3) Gegen die Entscheidung über den Einspruch ist die Beschwerde zum Landesverfassungsgericht zulässig. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Landesverfassungsgerichtsgesetzes zu Wahlprüfungsverfahren entsprechend.

(4) Die Anfechtung wird als unbegründet verworfen, wenn der mit der Anfechtung geltend gemachte Verstoß gegen das Abstimmungsverfahren den Ausgang des Volksentscheides nicht beeinflusst haben kann.

(5) Bei einer begründeten Anfechtung ist die Abstimmung nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(6) Für das Verfahren der Abstimmungsprüfung gelten im Übrigen die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes entsprechend.