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§ 29 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 VAGBbg – Ausübung des Rechts auf Abstimmung

(1) Abstimmen kann nur die stimmberechtigte Person, die in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

(2) Eine im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist.

(3) Wer einen Abstimmungsschein hat, kann sein Recht auf Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Landes oder durch Briefabstimmung ausüben.