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§ 29 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürWG – Wasservorbehaltsgebiete (1)

(1) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet (Wasservorbehaltsgebiet) kann die Wasserbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall vorläufige Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG treffen. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist. Sie tritt spätestens nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden.

(2) Im Fall des Absatzes 1 obliegt dem Land die Entschädigungspflicht.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).