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§ 29 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle → Zweiter Unterabschnitt – Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürVerfSchG – Befugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) Die Landesregierung hat der Parlamentarischen Kontrollkommission im Rahmen der Unterrichtung nach § 27 auf Verlangen Einsicht in Akten, Schriftstücke und Dateien des Amtes für Verfassungsschutz zu geben. Dies gilt auch für Akten, Schriftstücke und Dateien der Landesregierung und anderer Landesbehörden, soweit diese die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz betreffen.

(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann Bedienstete des Amtes für Verfassungsschutz und anderer Landesbehörden nach Unterrichtung der Landesregierung sowie Mitglieder der Landesregierung befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Dies gilt auch für ehemalige Bedienstete und ehemalige Mitglieder der Landesregierung. Die anzuhörenden Personen sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. § 16 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 7. Februar 1991 (GVBl. S. 36) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Im Rahmen einer Anhörung kann die Parlamentarische Kontrollkommission die Mitglieder und die Vertreter der Landesregierung auffordern, während der Befragung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen den Raum zu verlassen. Die Mitglieder und Vertreter der Landesregierung prüfen, ob zur Wahrnehmung ihrer politischen Verantwortung im Sinne des § 27 Abs. 4 ihre Anwesenheit während der Befragung erforderlich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Parlamentarischen Kontrollkommission unverzüglich mitgeteilt. Im Fall der Einholung von schriftlichen Auskünften werden diese über das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium der Parlamentarischen Kontrollkommission zugeleitet. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend; die Parlamentarische Kontrollkommission ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Landesregierung mit Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Die benannten Mitarbeiter sind befugt, die von der Parlamentarischen Kontrollkommission beigezogenen Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände der Parlamentarischen Kontrollkommission mit den Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission zu erörtern. Sie haben grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Einzelfall mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass Mitarbeiter der Fraktionen an bestimmten Sitzungen teilnehmen können. § 24 Abs. 2 gilt für die benannten Mitarbeiter entsprechend.

(4) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse von der Landesregierung verlangen, Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Amtes für Verfassungsschutz zu erhalten.

(5) Dem Verlangen der Parlamentarischen Kontrollkommission hat die Landesregierung unverzüglich zu entsprechen. § 28 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.

(6) Der Parlamentarischen Kontrollkommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; die Anforderungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind bei der Aufstellung des Haushalts und im Haushaltsvollzug angemessen zu berücksichtigen. Die Parlamentarische Kontrollkommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch einen Beamten der Landtagsverwaltung, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, unterstützt (ständiger Geschäftsführer). Die Bestellung des ständigen Geschäftsführers erfolgt durch den Präsidenten des Landtags im Einvernehmen mit der Parlamentarischen Kontrollkommission; die Herstellung des Einvernehmens erfolgt mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Der ständige Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden. Der ständige Geschäftsführer bereitet insbesondere die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission vor und führt deren Beschlüsse aus. Nach Maßgabe der Beschlüsse der Parlamentarischen Kontrollkommission oder der Weisungen des Vorsitzenden ist dem ständigen Geschäftsführer im Rahmen der Informationsrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Akten und Daten des Amtes für Verfassungsschutz zu gewähren. Der ständige Geschäftsführer hat dem Vorsitzenden der Parlamentarischen Kontrollkommission Bericht zu erstatten. Im Übrigen findet auf den ständigen Geschäftsführer § 24 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(7) Über Absatz 2 Satz 2 hinaus können auch weitere Personen befragt werden, die in keinem Dienst- oder Amtsverhältnis zum Freistaat Thüringen stehen oder gestanden haben.