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§ 29 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Kosten der Statistiken, Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürStatG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 die Auskunft nicht in der vorgegebenen Form erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Auskunftspflicht nach einer Satzung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.