§ 29 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 ThürSpkG – Übergangsbestimmungen
Für die am Tag des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes einem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder gelten die § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am Tag vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes geltenden Fassung für die Dauer der jeweiligen Angehörigkeit, längstens jedoch bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode.