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§ 29 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürSpkG – Übergangsbestimmungen

Für die am Tag des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes einem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder gelten die § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am Tag vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes geltenden Fassung für die Dauer der jeweiligen Angehörigkeit, längstens jedoch bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode.