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§ 29 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 29 ThürMeldeG – Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (1)

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Bundesgebiet aus dem Melderegister

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Doktorgrade,
  4. 4.
    Ordensnamen/Künstlernamen,
  5. 5.
    Anschriften,
  6. 6.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  7. 7.
    Tag und Ort der Geburt,
  8. 8.
    Geschlecht,
  9. 9.
    gesetzliche Vertreter,
  10. 10.
    Staatsangehörigkeiten,
  11. 11.
    Familienstand,
  12. 12.
    Übermittlungssperren sowie
  13. 13.
    Sterbetag und -ort

von Einwohnern übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Den in Absatz 4 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zu Grunde gelegt werden.

(2) Nicht als öffentliche Stellen gelten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben und öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen.

(3) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten oder die Übermittlung der in § 3 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn

  1. 1.
    der Empfänger ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder
  2. 2.
    von einer Datenerhebung beim betroffenen Einwohner nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.

Der Empfänger bezeichnet in dem Übermittlungsersuchen die Aufgabe, zu deren Erledigung er die Daten anfordert, und führt die Rechtsvorschrift an, auf der die Aufgabe beruht. Er erklärt ferner, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 im Einzelfall vorliegen. Die Meldebehörde prüft das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht.

(4) Ersuchen

  1. 1.
    Polizeibehörden,
  2. 2.
    Verfassungsschutzbehörden,
  3. 3.
    Militärischer Abschirmdienst,
  4. 4.
    Bundesnachrichtendienst,
  5. 5.
    Staatsanwaltschaften,
  6. 6.
    Gerichte in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen oder
  7. 7.
    Justizvollzugsbehörden

die Meldebehörde um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3, so haben die ersuchenden öffentlichen Stellen den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Meldebehörde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Daten an die Polizei auch außerhalb der Dienststunden übermittelt werden können.

(5) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

(6) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Er darf Daten im Sinne des Absatzes 1 auch für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, wenn auch für diese Zwecke die Übermittlungsvoraussetzungen vorliegen.

(7) Innerhalb einer Gemeinde dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Satz 1 gilt für Datenübermittlungen innerhalb von Verwaltungsgemeinschaften entsprechend. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gelten die Absätze 3 und 6 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).