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§ 29 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Berufliche Entwicklung → Erster Abschnitt – Ordnung der Laufbahnen, Einstellung, Wechsel

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürLaufbG – Wechsel von Richtern und Staatsanwälten

(1) Abweichend von § 28 kann Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach drei Jahren seit der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Richtern der Besoldungsgruppe R 2 kann unter Beachtung des § 35 Abs. 4 Satz 2 ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden. Eine die Dauer von drei Jahren überschreitende Probezeit wird auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeiten angerechnet. Dies gilt nicht, sofern sich die Probezeit aufgrund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge verlängert hat. Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Zeiten zulassen.

(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwälte entsprechend.