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§ 29 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 ThürKWO – Wahlurne, Wahltisch

(1) Die Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.

(2) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen, ausreichend groß und derart beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.

(3) Die Wahlurne wird an oder auf den Wahltisch gestellt, der von allen Seiten zugänglich sein muss. An dem Wahltisch nimmt der Wahlvorstand Platz.

(4) Bei verbundenen Wahlen können für die einzelnen Wahlen jeweils besondere Wahlurnen verwendet werden.