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§ 29 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 2. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürKGG – Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird, wenn noch kein Verbandsvorsitzender gewählt ist, durch die Aufsichtsbehörde, sonst durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Zeit und Ort der Sitzung sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Die Verbandssatzung kann den Antrag einer anderen Zahl von Verbandsräten oder weitere Antragsberechtigte vorsehen.

(3) Die Vertreter der Aufsichtsbehörden haben das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Auf Antrag kann ihnen das Wort erteilt werden.

(4) Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung über die Öffentlichkeit gelten entsprechend.