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§ 29 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 29 ThürJAPO – Freiversuch

(1) Legt ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium die staatliche Pflichtfachprüfung frühzeitig ab und besteht sie nicht, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Prüfung ist frühzeitig abgelegt, wenn sie in dem zum Ende des achten Studienhalbjahres beginnenden Prüfungsdurchgang erstmals vollständig erbracht wurde. Folgende Zeiten werden bis zu einer Dauer von insgesamt höchstens zwei Jahren nicht auf die Studienzeiten nach Satz 2 angerechnet:

  1. 1.
    Zeiten des Mutterschutzes und der Gewährung von Elterngeld,
  2. 2.
    Zeiten des Wehr- und Ersatzdienstes,
  3. 3.
    Zeiten, während derer der Kandidat wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert oder beurlaubt war; § 7 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend,
  4. 4.
    Zeiten eines Auslandsstudiums bis zu drei Studienhalbjahren, wenn der Kandidat an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und nachweislich rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, in ausländischem Recht besucht und je Studienhalbjahr mindestens einen Leistungsnachweis in ausländischem Recht erworben hat,
  5. 5.
    Zeiten bis zu zwei Studienhalbjahren, während derer der Kandidat als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Universität tätig war,
  6. 6.
    die Zeit eines Studienhalbjahrs, während dessen der Kandidat an einem internationalen fremdsprachlichen Wettbewerb teilnahm, bei dem ein fiktiver gerichtlicher Rechtsstreit durch die Teilnehmer vorbereitet und im Rahmen eines gerichtlichen Rollenspiels vor einer Fachjury verhandelt wird (Moot Court), wenn die Teilnahme ihn zeitlich so in Anspruch genommen hat, dass er seinem Studium nicht mehr in angemessenem Umfang nachkommen konnte; über die Art des Wettbewerbs und die hierfür von dem Kandidaten aufgewendete Zeit ist ein von der Universität ausgestellter Nachweis beizubringen.

(2) Wurde der Kandidat aus den in Absatz 1 genannten Gründen bis zu der dort genannten Höchstdauer beurlaubt oder exmatrikuliert und nahm er unmittelbar im Anschluss an diese Zeiten das Studium wieder auf, so gilt dies nicht als Unterbrechung. Wird das Studium aus anderen Gründen um mehr als sieben Jahre unterbrochen, so bleiben auf Antrag des Kandidaten die Unterbrechung und die vor der Unterbrechung abgeleisteten Studiensemester für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 unberücksichtigt. In diesem Fall werden auch Studienleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b, die der Kandidat vor der Unterbrechung erbracht hat, nicht angerechnet.

(3) Wurde die Prüfung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt deshalb nicht vollständig erbracht, weil der Kandidat mit Zustimmung des Justizprüfungsamts nach § 7 eine oder mehrere Prüfungsleistungen nicht erbracht hat, so ist die Prüfung auch dann frühzeitig abgelegt, wenn sie im Falle des § 7 Abs. 2 im nächsten Prüfungsdurchgang oder im Falle des § 7 Abs. 3 nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich vollständig erbracht wird.

(4) Hat ein Kandidat bei erstmaliger Prüfung nach Absatz 1 diese bestanden, so kann er sie zur Verbesserung der Abschlussnote spätestens im übernächsten Prüfungsdurchgang einmal wiederholen. Erreicht er in der Wiederholungsprüfung eine bessere Abschlussnote, so erteilt der Präsident des Justizprüfungsamts hierüber ein Zeugnis.

(5) Wird eine Prüfung nach Absatz 1 erst für bestanden erklärt, nachdem der Kandidat erstmals erneut die Zulassung zur Prüfung nach § 17 beantragt hat, so kann diese auf unverzüglich zu stellenden Antrag des Kandidaten als Notenverbesserungsprüfung nach Absatz 3 gewertet werden.