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§ 29 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Landtags- und Bundesratsangelegenheiten, Verkehr mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 29 ThürGGO – Einbringen von Vorlagen beim Landtag

(1) Die von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwürfe leitet der Ministerpräsident dem Präsidenten des Landtags zu. Andere Vorlagen übermittelt der Chef der Staatskanzlei.

(2) Vor dem Landtag vertritt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Regierungsvorlage. In den Ausschüssen ist eine Vertretung durch Beauftragte zulässig.

(3) Die Vertretung der Regierungsvorlage muss einheitlich sein, auch wenn ein Minister anderer Auffassung ist. Einem Minister, seinem Stellvertreter oder einem Beauftragten ist nicht gestattet, gegen die Auffassung der Landesregierung zu wirken.

(4) Der Vertreter der Landesregierung darf eine wesentliche Abweichung von der Regierungsvorlage nur mit vorheriger Billigung der Landesregierung unterstützen. Ist diese nicht rechtzeitig zu erreichen, so ist eine Verständigung mit den beteiligten Ministern und dem Chef der Staatskanzlei herbeizuführen.