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§ 29 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren → Erster Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürEG – Enteignungsbeschluss

(1) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss) bezeichnen

  1. 1.

    die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten,

  2. 2.

    die sonstigen Beteiligten,

  3. 3.

    den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb derer der Enteignungsgegenstand zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist,

  4. 4.

    die Sach- und Rechtsänderungen, die durch die Enteignung eintreten, und zwar

    1. a)

      wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist:
      das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf die für die Abschreibung eines Grundstücksteils nach der Grundbuchordnung erforderlichen Unterlagen Bezug zu nehmen,

    2. b)

      wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist:
      dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,

    3. c)

      wenn ein persönliches Recht Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist:
      dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,

    4. d)

      wenn die Enteignung auf die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird:
      diese Gegenstände,

    5. e)

      wenn ein Grundstück mit einem Recht belastet wird:
      die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, und den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück

    6. f)

      wenn ein persönliches Recht begründet wird:
      den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten,

    7. g)

      im Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 5:
      die baulichen Anlagen und Einfriedungen,

  5. 5.

    die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichzahlungen nach § 14 Abs. 4 Satz 4 und § 15 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 12 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden,

  6. 6.

    bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchst. a bezeichneten Weise.

(2) Kann ein Grundstücksteil nicht entsprechend Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einem Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen.

(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis.