§ 29 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Anhörung des Beamten, Ermittlungen
§ 29 ThürDG – Protokoll
Über jede Anhörung des Beamten sowie über jede Beweiserhebung ist ein Protokoll anzufertigen. § 168a StPO gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften und bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.