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§ 29 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürBestG – Schließung oder Aufhebung von Friedhöfen durch die Genehmigungsbehörde

(1) Die Genehmigungsbehörde nach § 30 kann nach Anhörung des Friedhofsträgers und der Gemeinde

  1. 1.
    die Aufhebung des Friedhofs anordnen, wenn hieran ein zwingendes öffentliches Interesse besteht oder
  2. 2.
    die Schließung oder die Aufhebung des Friedhofs anordnen, wenn dies zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.

Die Schließung oder die Aufhebung kann sich auch auf Teile des Friedhofs beziehen. Sie ist vom Friedhofsträger und von der Genehmigungsbehörde öffentlich bekannt zu machen.

(2) Im Fall einer Schließung gilt § 28 Abs. 1 entsprechend.

(3) Im Fall einer Aufhebung gilt § 28 Abs. 4 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Friedhofsträger die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten auf einem möglichst nahe gelegenen Friedhof veranlasst. Ist dieser Friedhof ein Gemeindefriedhof, so liegt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 vor. Für Friedhöfe in Trägerschaft von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gilt § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ausgleichsansprüche werden durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt.