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§ 29 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Sechster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürAbgG – Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach den §§ 5 bis 7 ist unzulässig. Die Ansprüche aus den §§ 6, 7, 9, 10 und 20 sind nicht übertragbar. Die Ansprüche nach den §§ 5 und 11 bis 19 und 21 sind nur bis zur Hälfte übertragbar.