Gesetze

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§ 29 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Familien- und Erbrecht

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürAGBGB – Vollziehung von Auflagen in Testamenten

Zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 2194 Satz 2 BGB ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Es kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.