§ 29 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Familien- und Erbrecht
§ 29 ThürAGBGB – Vollziehung von Auflagen in Testamenten
Zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 2194 Satz 2 BGB ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Es kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.