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§ 29 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

V. – Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThJG – Sachliche Gebote und Verbote

(1) Auf krankgeschossenes Wild ist zeit- und weidgerecht nachzusuchen.

(2) Bei Gesellschaftsjagden, zu denen Wild gezielt in Bewegung gebracht wird, hat jeder mit einer Langwaffe Teilnehmende dem Jagdleiter einen Schießnachweis vorzulegen, welcher nicht älter als ein Jahr ist. Als Schießnachweis gilt die schriftliche Bestätigung einer Schießstätte über ein jagdliches Übungsschießen mit Büchse oder Flinte auf bewegliche Ziele.

(3) Verboten ist - in Ergänzung zum § 19 des Bundesjagdgesetzes -

  1. 1.

    die Jagd auf Wild, bei Ausnahme von Haarraubwild und Wildkaninchen, mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben;

  2. 2.

    die Jagd auf Schalenwild, bei Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd auszuüben;

  3. 3.

    das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel zu hindern, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln; das Verbot gilt nicht, wenn das Ablappen an Straßen und aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist;

  4. 4.

    die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben; das Schalldämpferverwendungsverbot gilt nicht für das Schießen auf Wild mit Büchsenpatronen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) mehr als 1000 Joule beträgt. Die jeweiligen Bestimmungen des Waffenrechts bleiben unberührt;

  5. 5.

    die Jagd unter Verwendung von bleihaltigem Schrot auszuüben;

  6. 6.

    Fanggeräte oder Fangvorrichtungen, die zum Totschlagen des Wildes bestimmt sind, zu verwenden.

(4) Die untere Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen

  1. 1.

    in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Durchführung von Hegemaßnahmen; zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Verminderung überhöhter Wildbestände oder übermäßiger Wildschäden, von dem Verbot des Absatzes 3 Nr. 1,

  2. 2.

    in besonderen Einzelfällen von den Verboten des Absatzes 3 Nr. 4 und 6 im Einvernehmen mit der unteren für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörde,

  3. 3.

    von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes für die Nachtjagd, soweit es aufgrund der Landeskultur, insbesondere zur Wildschadensabwehr, erforderlich ist.

(5) Das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes gilt nicht für zulässige Kirrungen.

(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Fangjagd, insbesondere für Lebendfangfallen die Betriebs- und Funktionssicherheit, Kennzeichnung und Kontrollhäufigkeit sowie den Einsatz von Fangmeldetechnik, zu regeln sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Landeskultur, zur Erlegung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einzuschränken. Der Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund einer Störung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erfolgt im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung eingeschränkt werden. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG und die Maßgaben nach Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie sind zu beachten.