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§ 29 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu § 28 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 TabStV – Vernichten, Vergällen, Aufreißen (1)

(1) Lagerinhaber haben das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren dem zuständigen Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, unter Widerrufsvorbehalt

  1. 1.
    kürzere Anmeldefristen zulassen,
  2. 2.
    auf die Anmeldung der Menge verzichten,
  3. 3.
    auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens von Tabakwaren verzichten.

(2) Lagerinhaber, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Einführer haben das Vernichten oder Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche vorher in dem Antrag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Ortes schriftlich anzumelden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).