Gesetze

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§ 29 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Sparkassen → 3. ABSCHNITT – Wirtschaftsführung der Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 29 SpG – Voranschlag der Geschäftskosten

Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat zu Beginn des Geschäftsjahres einen Voranschlag der Geschäftskosten mit Stellenplan vor. Der Verwaltungsrat stellt den Voranschlag fest.