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§ 29 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchutzbG
Gliederungs-Nr.: 54-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 SchutzbG

(1) Bestehen Beschränkungen von Grundeigentum im Sinne dieses Gesetzes auf Grund des Artikels 48 Abs. 1 des Truppenvertrages oder des Artikels 13 des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen oder sind Grundstücke als Schutzbereiche behandelt worden, bemisst sich die Entschädigung hierfür mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädigungsberechtigten bisher eine höhere laufende Entschädigung gezahlt worden ist, als nach § 12 zu zahlten wäre, ist die Entschädigung weiterhin in dieser Höhe zu gewähren, längstens jedoch bis zu dem in § 28 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

(2) Die in § 21 Abs. 2 genannte Frist läuft in den Fällen des Absatzes 1 nicht vor dem 1. Januar 1957, sofern bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine angemessene Abschlagszahlung geleistet ist.