§ 29 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Aufbau der Schule
§ 29 SchulG M-V – Zusammenfassung beruflicher Schulen, Entwicklung Regionaler Beruflicher Bildungszentren
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Höhere Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien sind in der Regel organisatorisch zu verbinden und zu beruflichen Schulen zusammenzufassen. Sie tragen die Bezeichnung "Berufliche Schule". Die beruflichen Schulen werden zu Regionalen Beruflichen Bildungszentren entwickelt, die für ein regional abgestimmtes Bildungsangebot sorgen. Regionale Berufliche Bildungszentren erfüllen ihre Aufgaben möglichst selbstständig.