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§ 29 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Schulverfassung

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 29 SchulG LSA – Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen

(1) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind

mit Stimmrecht:

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  2. 2.

    die an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei je zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Vertreter gewählt wird,

  3. 3.

    Elternvertreter und Schülervertreter in einer Anzahl von je der Hälfte der Anzahl der in Nummer 2 genannten Konferenzmitglieder. In Schulen, in denen keine Schülervertretung gebildet wird, verdoppelt sich die Anzahl der Sitze der Elternvertreter, in Schulen der Sekundarstufe II können weitere Schülervertreter auf die Plätze der Elternvertreter rücken,

  4. 4.

    ein Vertreter des Schulträgers,

mit beratender Stimme:

  1. 5.

    ein Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn an der Schule weniger als zehn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tätig sind,

  2. 6.

    ein Vertreter des an der Schule tätigen Betreuungspersonals,

  3. 7.

    ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  4. 8.

    bei berufsbildenden Schulen je zwei Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

  5. 9.

    die an der Schule tätigen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare.

Ergibt sich aus der Anzahl der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Mitglieder eine Gesamtzahl von über 34, so ist die Gesamtkonferenz auf 34 stimmberechtigte Mitglieder bei Wahrung des Stimmenverhältnisses zu begrenzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(2) Mitglieder der Klassenkonferenzen und Fachkonferenzen sind

mit Stimmrecht:

  1. 1.

    die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit beratender Stimme:

  1. 2.

    in den Klassen- und Fachkonferenzen mindestens je drei Elternvertreter und Schülervertreter; ihre Zahl wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt,

  2. 3.

    bei berufsbildenden Schulen außerdem je zwei Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

  3. 4.

    die im jeweiligen Bereich tätigen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie die Referendarinnen und Referendare.

(3) Die oberste Schulbehörde regelt die Aufgaben und Verfahren der Konferenzen nach Maßgabe dieser Vorschriften im Einzelnen durch Verordnung. Dazu gehört auch eine Regelung, bei welchen Fragen nur Mitglieder mit Stimmrecht an einer Klassenkonferenz teilnehmen dürfen, welche Fragen vertraulich behandelt werden und die Ausgestaltung des Ersetzens der Elternvertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.

(4) Die oberste Schulbehörde kann für Schulen der Sekundarstufen I und II auf Antrag befristet und widerruflich eine besondere Konferenzordnung genehmigen. Der Antrag bedarf einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz. In der besonderen Konferenzordnung kann auch festgelegt werden, dass die Aufgaben der Konferenzen und deren Verteilung von den Bestimmungen der §§ 27 und 28 sowie die Zusammensetzung der Gesamtkonferenz von Absatz 1 abweichen können.