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§ 29 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 SchO – Unterzeichnung des Protokolls

(1) Das Protokoll ist von den Parteien und der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann zu unterschreiben.

(2) Erklärt eine Partei dass sie nicht unterschreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns zu beglaubigen.