§ 29 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 29 SchO – Unterzeichnung des Protokolls
(1) Das Protokoll ist von den Parteien und der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann zu unterschreiben.
(2) Erklärt eine Partei dass sie nicht unterschreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns zu beglaubigen.