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§ 29 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg

VIERTER TEIL – Besondere Vollzugskräfte

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 SOG – Hilfspolizisten und Feuerwehrhelfer

(1) Die zuständige Behörde kann Personen mit deren Einwilligung

  1. a)

    zur Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs,

  2. b)

    zur Unterstützung der Vollzugspolizei oder der Feuerwehr bei Notfällen, die durch Naturereignisse, Seuchen, Brände, Explosionen, Unfälle oder ähnliche Vorkommnisse verursacht worden sind,

zu Hilfspolizisten oder Feuerwehrhelfern bestellen.

(2) Hilfspolizisten und Feuerwehrhelfer haben im Rahmen ihres Auftrags die den Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder den Feuerwehrbeamten zustehenden Befugnisse. Dies gilt jedoch nicht für die Befugnis gemäß § 19 zum Waffengebrauch.