Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 5. Titel – Höherer Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 SH.LVO – Vorbereitungsdienst und Prüfung (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zu sechs Monaten angerechnet werden.

(3) Nach näherer Bestimmung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung können Zeiten einer berufspraktischen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Jedoch sind, auch unter der Voraussetzung des Absatzes 2, mindestens ein Jahr und sechs Monate als Vorbereitungsdienst abzuleisten.

(4) Am Schluss des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen.

(5) Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann ausnahmsweise eine weitere Wiederholung zulassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).