§ 29 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Veranstaltung von Rundfunk → Abschnitt 4 – Weitere Pflichten des Veranstalters
§ 29 RundfG M-V – Beschwerderecht
Beschwerden, in denen eine Person einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung ihrer Rechte darlegt, sind an die Landesanstalt zu richten. Sie kann den Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme auffordern. Die Landesanstalt hat der Beschwerde führenden Person mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.