Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 RPflG
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen

Titel: Rechtspflegergesetz (RPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RPflG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 RPflG – Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr

Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben übertragen:

  1. 1.

    die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge;

  2. 2.

    die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) sowie die Entscheidung über Anträge nach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes;

  3. 3.

    die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Absatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).