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§ 29 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER ABSCHNITT – Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 RDG – Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen

(1) Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 15 bis 17, 19 bis 21, 23, 24 und 25 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Der Betriebsbereich des Luftfahrzeuges wird im Einzelfall festgelegt. Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.

(2) Die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Luftfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.

(3) Für die Genehmigung ist das Innenministerium zuständig.

(4) Die Einsätze des Luftrettungsdienstes werden ungeachtet der Grenzen der Rettungsdienstbereiche von der Integrierten Leitstelle gelenkt, die in den Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 oder im Rettungsdienstplan dafür festgelegt ist.