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§ 29 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 6 – Sterbefall → Abschnitt 1 – Anzeige und Beurkundung

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 29 PStG – Anzeige durch Personen

1Zur Anzeige sind verpflichtet

  1. 1.

    jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

  2. 2.

    die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

  3. 3.

    jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

2Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.

Zu § 29: Geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1744).