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§ 29 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Erster Unterabschnitt – Datenerhebung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 POG – Datenerhebung

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn

  1. 1.
    die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung unter Beachtung des § 33 des Landesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat und vor Erteilung der Einwilligung über den Zweck der Verarbeitung sowie darüber aufgeklärt worden ist, dass sie die Einwilligung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann,
  2. 2.
    die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder
  3. 3.
    eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

§ 27 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 4, 5 und 7genannten Personen erheben, soweit dies

  1. 1.
    zur Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1),
  2. 2.
    zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3),
  3. 3.
    zur Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr (§ 1 Abs. 5) oder
  4. 4.
    zur Erfüllung von durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 2, § 9 Abs. 2)

erforderlich ist und die Befugnisse nicht durch dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift gesondert geregelt sind. Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 4) erforderlich ist.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten zu folgenden Kategorien betroffener Personen erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1 Satz 3) erforderlich ist:

  1. 1.

    Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten begehen,

  2. 2.

    Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer von Straftaten werden,

  3. 3.

    Personen im räumlichen oder persönlichen Umfeld einer in besonderem Maß als gefährdet erscheinenden Person,

  4. 4.

    Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen,

  5. 5.

    Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben (Nachrichtenmittler) und

  6. 6.

    Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,

dass sie mit einer in Nummer 1 genannten Person nicht nur in einem flüchtigen oder zufälligen Kontakt, sondern in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten erfordert, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. a)

    die Personen von der Planung oder Vorbereitung dieser Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken oder

  2. b)

    eine in Nummer 1 genannte Person sich dieser Personen zur Begehung von Straftaten bedienen könnte oder wird

(Kontakt- und Begleitpersonen).

(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über Personen erheben,

  1. 1.
    die für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, verantwortlich sind,
  2. 2.
    die für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen verantwortlich sind,
  3. 3.
    die für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit verantwortlich sind, oder
  4. 4.
    deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

soweit dies zur Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 2) erforderlich ist.