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§ 29 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 29 NatSchG LSA – Erklärung zum Schutzgebiet (1)

(1) Teile von Natur und Landschaft können

  1. 1.

    durch Gesetz zum Nationalpark,

  2. 2.

    durch Verordnung zum

    1. a)

      Naturschutzgebiet,

    2. b)

      Landschaftsschutzgebiet,

    3. c)

      Naturdenkmal,

  3. 3.

    durch Verordnung oder Satzung zum Geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Die Verordnungen und Satzungen können bestimmte Handlungen oder Nutzungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Schutzgebiete nach Absatz 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden.

(3) Vor der Erklärung zum Schutzgebiet sind die voraussichtlich betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einrichtung des Schutzgebietes und ihre Auswirkungen zu informieren. Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen, die von der Ausweisung betroffenen Landesbehörden, die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sind zu hören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).