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§ 29 NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Landesrecht Berlin

Achter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen

Titel: Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NachbG Bln
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 29 NachbG Bln – Ausnahmen von den Abstandsvorschriften,

Die §§ 27 und 28 gelten nicht für

  1. 1.
    Anpflanzungen an den Grenzen zu Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,
  2. 2.
    Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen,
  3. 3.
    Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume,
  4. 4.
    Wald.