§ 29 NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Landesrecht Berlin
Achter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen
§ 29 NachbG Bln – Ausnahmen von den Abstandsvorschriften,
Die §§ 27 und 28 gelten nicht für
- 1.Anpflanzungen an den Grenzen zu Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,
- 2.Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen,
- 3.Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume,
- 4.Wald.