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§ 29 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 29 NWG – Gewässerkundlicher Landesdienst

(1) Zur Ermittlung, Aufbereitung und Sammlung der hydrologischen und der hydrogeologischen Daten, die für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Dienst (gewässerkundlicher Landesdienst).

(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,

  1. 1.

    in dem vom Fachministerium festzulegenden Umfang an Messstellen in Gewässern quantitative und qualitative Daten zu ermitteln, die Messergebnisse auszuwerten und zu veröffentlichen,

  2. 2.

    Aussagen über die Entwicklung wichtiger hydrologischer und wichtiger hydrogeologischer Parameter zu treffen, Vorhersagen zu Hochwasserereignissen zu erstellen und zu veröffentlichen,

  3. 3.

    die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen sowie

  4. 4.

    das hydrologische Gesamtbild vom jeweiligen Zustand der Gewässer und ihrer ökologischen Veränderungen regelmäßig in einem Bericht darzustellen.

(3) 1Der gewässerkundliche Landesdienst hat alle Stellen des Landes und die dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beraten. 2Er ist bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zu beteiligen, es sei denn, dass wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. 3Im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der gewässerkundliche Landesdienst

  1. 1.

    zusätzlich erforderliche hydrologische und hydrogeologische Daten ermitteln oder ermitteln lassen und aufbereiten,

  2. 2.

    die Wasserbehörden bei der Gewässeraufsicht unterstützen.

(4) 1Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem gewässerkundlichen Landesdienst die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, auf Verlangen zu übermitteln. 2Der gewässerkundliche Landesdienst darf die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes handelt und die Verarbeitung zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) Die Wasserbehörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren auf die Messstellen des gewässerkundlichen Landesdienstes (Absatz 2 Nr. 1) Rücksicht zu nehmen.