§ 29 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 29 NVwVG – Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen
1Macht eine dritte Person ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten Sache geltend, ohne in deren Besitz zu sein, so ist § 805 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.