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§ 29 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 NJAVO – Ausbildung bei der Wahlstation

(1) 1Die Referendarin oder der Referendar wird in einem der folgenden Wahlbereiche ausgebildet:

  1. 1.

    Wahlbereich "Zivilrecht und Strafrecht" mit den Ausbildungsstellen

    1. a)

      ordentliches Gericht in Zivilsachen,

    2. b)

      Gericht in Familiensachen,

    3. c)

      Gericht in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

    4. d)

      Gericht in Strafsachen,

    5. e)

      Staatsanwaltschaft,

    6. f)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,

    7. g)

      Notarin oder Notar,

    8. h)

      Wirtschaftsunternehmen,

    9. i)

      Justizministerium,

    10. j)

      Justizvollzugsanstalt;

  2. 2.

    Wahlbereich "Staats- und Verwaltungsrecht" mit den Ausbildungsstellen

    1. a)

      Verwaltungsbehörde,

    2. b)

      Gericht der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtsbarkeit,

    3. c)

      gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes,

    4. d)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt;

  3. 3.

    Wahlbereich "Wirtschaftsrecht und Finanzrecht" mit den Ausbildungsstellen

    1. a)

      ordentliches Gericht in Zivilsachen (Handels-, Wettbewerbs- und Kartellsachen, Angelegenheiten der Insolvenzordnung),

    2. b)

      Gericht der Finanzgerichtsbarkeit,

    3. c)

      Behörde der Finanzverwaltung,

    4. d)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,

    5. e)

      Notarin oder Notar,

    6. f)

      Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung,

    7. g)

      Wirtschaftsunternehmen,

    8. h)

      Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer,

    9. i)

      Steuerberaterin oder Steuerberater;

  4. 4.

    Wahlbereich "Arbeitsrecht und Sozialrecht" mit den Ausbildungsstellen

    1. a)

      Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,

    2. b)

      Gericht der Sozialgerichtsbarkeit,

    3. c)

      Verwaltungsbehörde, die vorwiegend im Bereich des Arbeits- oder Sozialrechts tätig ist, Träger der Sozialversicherung oder Verband von Trägern der Sozialversicherung,

    4. d)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,

    5. e)

      Gewerkschaft,

    6. f)

      Arbeitgeberverband,

    7. g)

      Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung,

    8. h)

      Wirtschaftsunternehmen;

  5. 5.

    Wahlbereich "Europarecht" mit den Ausbildungsstellen

    1. a)

      Organ oder Behörde der Europäischen Gemeinschaft,

    2. b)

      Gericht der Europäischen Gemeinschaft,

    3. c)

      Verwaltungsbehörde, die Aufgaben mit europarechtlichen Bezügen zu erfüllen hat,

    4. d)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,

    5. e)

      Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen.

2Die Ausbildung in den Wahlbereichen kann auch bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, abgeleistet werden.

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat dem Oberlandesgericht spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation mitzuteilen, in welchem Wahlbereich und bei welcher Ausbildungsstelle sie oder er ausgebildet werden soll.