§ 29 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Der Bau und seine Teile
§ 29 NBauO – Trennwände
Trennwände müssen, wenn sie raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten sind, ausreichend lang widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein, soweit dies erforderlich ist, um der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen entgegenzuwirken.