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§ 29 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Pflichten der Rundfunkveranstalter

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 29 MedienG LSA – Sendezeit für Dritte

(1) In Sachsen-Anhalt zugelassene Rundfunkveranstalter haben Parteien und Vereinigungen, für die in Sachsen-Anhalt ein Wahlvorschlag zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, auf Antrag im Rahmen des Programmteils, dessen überwiegendes Verbreitungsgebiet in Sachsen-Anhalt liegt, angemessene Sendezeiten und -plätze zur Vorbereitung der betreffenden Wahlen einzuräumen. In Offenen Kanälen, im nicht kommerziellen lokalen Hörfunk und im Einrichtungs- und Ereignisrundfunk ist die Einräumung von Sendezeiten im Sinne von Satz 1 unzulässig. Kann ein Rundfunkveranstalter innerhalb des von ihm dafür vorgesehenen Sendeumfangs nicht allen an ihn gerichteten Anträgen entsprechen, so ist der Sendeumfang im Sinne des § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes aufzuteilen.

(2) In Sachsen-Anhalt zugelassene Rundfunkveranstalter haben den Kirchen und den anderen in Sachsen-Anhalt bestehenden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten und -plätze für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen. Diese Verpflichtung gilt nicht für lokale oder regionale Rundfunkprogramme sowie für Offene Kanäle, nicht kommerziellen lokalen Hörfunk und für Einrichtungs- und Ereignisrundfunk. Die Rundfunkveranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(3) Für den Inhalt und die Gestaltung der Sendungen ist ausschließlich diejenige Person verantwortlich, der die Sendezeit eingeräumt worden ist. Wer für ein öffentliches Amt kandidiert, darf binnen vier Wochen vor der Wahl nicht im Mittelpunkt von Werbung stehen.

(4) Für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk gilt § 42 des Rundfunkstaatsvertrages.