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§ 29 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 3 – Geschäftsführung

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 MBG Schl.-H. – Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen

(1) Der Beschluss des Personalrates ist für die Dauer von zehn Arbeitstagen auszusetzen, wenn

  1. 1.

    die Mehrheit einer Gruppenvertretung,

  2. 2.

    der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden,

  3. 3.

    die Mehrheit der Mitglieder oder das an der Sitzung teilnehmende Mitglied der

    1. a)

      Jugend- und Ausbildungsvertretung,

    2. b)

      Vertretung der nichtständigen Beschäftigten,

    3. c)

      Vertretung des Krankenpflegepersonals oder

    4. d)

      Schwerbehindertenvertretung

dies beantragt, soweit durch den Beschluss wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates, die einem in der Dienststelle zahlenmäßig in der Minderheit befindlichen Geschlecht angehören, dies beantragt, soweit durch einen Beschluss des Personalrates wichtige Interessen ihres Geschlechtes erheblich beeinträchtigt werden. Die Aussetzung des Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 52 Abs. 2 Satz 3 genannten Beteiligungsfrist um zehn Arbeitstage. Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Der Personalrat oder die Antragstellenden können sich der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften bedienen.

(3) Nach Ablauf dieser Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.

(4) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.