§ 29 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern
Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Dritter Teil – Einfacher Dienst
§ 29 LbV – Probezeit (1)
(1) 1Die Probezeit dauert ein Jahr. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit für einzelne Laufbahnen auf höchstens zwei Jahre festsetzen, wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahnen es fordern.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen bis auf sechs Monate kürzen.
(3) 1Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die beim Erwerb der Laufbahnbefähigung noch nicht berücksichtigt worden sind, auf die Probezeit anrechnen. 2§ 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).