§ 29 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Zentralörtliches System
§ 29 LaplaG – Oberzentren
Oberzentren sollen für mehrere Mittelbereiche oder für Teile von diesen Einrichtungen zur Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs bieten (Oberbereiche); sie sollen ein starkes, differenziertes Wirtschaftsgefüge mit einem bedeutenden industriellen Potential aufweisen, dessen Wachstum anzustreben ist.