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§ 29 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 29 LWahlO – Stimmzettel, Stimmzettelschablonen, Umschläge für die Briefwahl

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17 maßgebend; bei einem Nachweis nach § 27 Satz 2 ist anstelle des Wohnortes die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Der Stimmzettel muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels abgeschnitten.

(2) Der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleitern die sich aus § 24 Abs. 2 des Gesetzes ergebende Reihenfolge der Landeslisten, die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber sowie die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes für die für die Wahlstatistik ausgewählten Stimmbezirke mit. Der Kreiswahlleiter veranlasst den Druck der Stimmzettel. Er ist für ihre Herstellung und den Schutz gegen missbräuchliche Verwendung verantwortlich.

(3) Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.

(4) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen mindestens 16,2 x 11,4 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.

(5) Für die Wahlbriefumschläge ist das Muster der Anlage 7 maßgebend. Sie sollen mindestens 17,6 x 12 cm groß und müssen hellrot sein.

(6) Der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettelschablonen für sehbehinderte Menschen in Zusammenarbeit mit den Blindenverbänden, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und zum Versand erklärt haben. Dazu werden den Blindenverbänden von den Kreíswahlleitern die Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Der Landeswahlleiter erstattet den Blindenverbänden die für Herstellung und Versand der Stimmzettelschablonen notwendigen Kosten und regelt die weiteren Einzelheiten.